Freiheitseingriff? Begründung wäre schön!

Mit seiner jüngste Coronaschutzverordnung, der vom 12.2.2021, hatte der Freistaat Sachsen eine nächtliche Ausgangssperre (§ 2c Sächs CornaSchVO) und einer 15 km Zone für Sportaktivitäten (§ 2b Satz 2 Nr. 19) eingerichtet. Die zuständigen Landkreise hatte hier die Möglichkeit - „Kann-Bestimmung“- die 15 km Beschränkung aufzuheben (wovon z.B. die Landeshauptstadt Dresden inzwischen Gebrauch gemacht hat - allerdings unter der Drohung, diese Lockerung wieder aufzuheben).

Dagegen hat sich eine Dresdnerin gewehrt und hatte vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Das höchste sächsische Verwaltungsgericht sah die  vorgenannten Bestimmungen nicht als „besonders notwendig“ für den Coronaschutz an und setzte sie vorläufig außer Vollzug (SächsOVG, Beschl. v. 4.3.21, Az. 3 B 26/21).

Ausschlaggebend für das SächsOVG war, das es sich der sächsische Verordnungsgeber bei der Begründung der Freiheitseinschränkung zu leicht gemacht hatte - es war aus den Verwaltungsakten nicht erkennbar, dass bei Erlass der Verordnung eine aktuelle Gefahrenprognose durchgeführt wurde und die erheblichen Freiheitsbeschränkungen damit begründet wurden.

Das bestätigt nur den Eindruck, den man vom Regierungshandeln inzwischen hat: Phantasielos wird auf ganzer Breite zugemacht und das als Normalfall betrachtet. Andersherum ist es aber richtig: Nicht die Öffnung, nein, die Freiheitsbeschränkung muss begründet werden. Die Grundrechte sind keine Gnade der Regierung. Vergessen wir das nicht!

Folge ist, das sowohl das nächtliche Ausgangsverbot als auch die 15 km - Regel für Sachsen vorläufig nicht mehr gelten - bis eine neue, besser begründete Verordnung kommt, die schon für den 8. März 2021 angekündet ist.

Vielleicht ein Grund, die Wanderschuhe rauszukramen und eine Tour im schönen Vogtland zu unternehmen, ohne die 15-km-Kette.